Beschlossen von der 39. Bundesdelegiertenversammlung der Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU am 31. März 1995 in Hannover, geändert durch Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlungen/Bundesmittelstandstage am 22. Februar 1997 in Bonn, am 17. und 18. Oktober 2003 in Köln, am 23. und 24. September 2005 in Dresden, am 16. und 17. November 2007 in Bremen, am 28. und 29. Oktober 2011 in Deggendorf, am 13. und 14. November 2015 in Dresden und am 1. und 2. September 2017 in Nürnberg, am 27. September 2019 in Kassel.
§1 Name und Sitz
(1) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ (MIT) ist der organisatorische Zusammenschluss von wirtschaftspolitisch interessierten Personen, insbesondere von Unternehmern, Handwerkern, Gewerbetreibenden, Landwirten, Angehörigen der Freien Berufe und der Leitenden Angestellten sowie von verantwortlich Tätigen in Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ ist eine Vereinigung nach §§ 38 und 39 des Statuts der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) sowie eine Arbeitsgemeinschaft nach § 29 der Satzung der Christlich-Sozialen Union in Bayern e.V. (CSU) in den jeweils geltenden satzungsrechtlichen Fassungen.
(3) Der Name „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ und die Abkürzung „MIT“ gelten für den Bundesverband und alle Gliederungen mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaft Mittelstands-Union der CSU. Die Gliederungen führen den Namen und die Abkürzung der MIT unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gliederungen ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.
(4) Der Sitz der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ ist Berlin.
§2 Zweck und Aufgaben
(1) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ nimmt Einfluss auf das politische Leben nach ihren Zielen und Grundsätzen gemäß § 3 dieser Satzung und nach den Grundsätzen der CDU und der CSU.
(2) Diesem Zweck sollen insbesondere dienen:
a) die Zusammenarbeit mit Parlamenten, Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen in wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Belangen,
b) die Durchführung von Veranstaltungen zu wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen,
c) die Herausgabe von Publikationen mit wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Inhalten,
d) die Information und Förderung der Willensbildung ihrer Mitglieder.
(3) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ strebt eine Repräsentanz in den Parlamenten sowie in den Gremien der CDU und CSU an, die der Bedeutung des Mittelstandes entspricht. Zur Durchsetzung ihrer Politik unterstützt und berät die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ insbesondere Parlamentarier aus ihren Reihen.
§ 3 Grundsätze und Ziele
(1) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat und zu einer freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.
(2) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung entsprechend der Idee der Sozialen Marktwirtschaft auf der Grundlage von Freiheit und Verantwortung fortentwickeln. Die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ sieht als unabdingbare Voraussetzungen für eine freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung folgende Prinzipien an:
a) die Subsidiarität staatlichen Handelns,
b) die Förderung der Kreativität und der Eigenverantwortung der Bürger durch Staat und Gesellschaft,
c) den weitgehenden Verzicht auf staatliche Eingriffe in das Wirtschaftsleben,
d) die Sicherung des Leistungswettbewerbs.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und Zielen bekennt und die in § 3 dieser Satzung genannten Ziele und Aufgaben zu fördern bereit ist.
(2) Verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei in Deutschland als der CDU bzw. der CSU schließt die Mitgliedschaft in der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ aus.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ und der Christlich Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA) ist nicht möglich.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen nach vom Bundes-, Landes- oder Kreisverband bestätigten Eingang des Aufnahmeantrags. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere zwei Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von vier, bzw. bei Fristverlängerung sechs Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen. Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstands ausdrücklich widerspricht. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich oder auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail) erfolgen. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Kreisvorstandes beschlossen werden.
Örtlich maßgebend ist nach Wahl des Antragstellers der Kreisverband des Wohnsitzes oder der Arbeitsstätte. Über weitere begründete Ausnahmen entscheidet der Landesverband. Sind zwei Landesverbände betroffen, entscheiden beide. Wenn keine Einigung erfolgt, entscheidet der Bundesvorstand.
Das für die Aufnahme zuständige Gremium kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann binnen vier Wochen die Entscheidung des Landesvorstandes bzw. bei einer Ablehnung durch einen Auslandsverbandsvorstand das Präsidium des Bundesverbands beantragt werden.
(2) Wünscht ein Mitglied die Überstellung zum Kreisverband seines Wohn- oder Arbeitsortes, erfolgt das, sofern die Adresse nachgewiesen wird, ohne dass der aufnehmende Kreisvorstand darüber entscheidet. Ein Kreis- oder Landesverband kann beschließen, dass Überstellungen vor Wahlversammlungen nur bis zu Beginn der satzungsmäßigen Ladungsfrist für diese Versammlung vollzogen werden. Später eintreffende Ummeldungsanzeigen würden dann erst nach Ablauf der Wahlversammlung wirksam.
(3) Über Aufnahmen von Antragstellern aus dem Ausland, die weder eine Wohn-, noch eine Dienstanschrift in Deutschland vorweisen können, noch zum Gebiet eines satzungsgemäßen MIT-Auslandsverbands gehören, entscheidet analog zu dem in Abs. 1 beschriebenen Verfahren das Präsidium des Bundesverbands. In Zweifelsfällen kann das Präsidium den Aufnahmeantrag beim Bundesvorstand zur Entscheidung vorlegen.
(4) Ehrenmitglieder der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ werden auf Vorschlag des Bundesvorstandes vom Bundesmittelstandstag berufen. Berufen werden sollten nur Mitglieder, die sich auf Bundesebene besonders verdient gemacht haben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Austrittserklärung,
c) Ausschluss.
(2) Der Ausschluss erfolgt auf schriftlichen, begründeten Antrag des Vorstandes des örtlich zuständigen Kreisverbandes nach den einschlägigen Vorschriften des Statuts der CDU bzw. der Satzung der CSU in Verbindung mit den Vorschriften der Parteigerichtsordnungen der CDU bzw. CSU. Den Ausschlussantrag können auch der jeweilige Bezirks- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand stellen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag/Beitrags- und Finanzordnung
Die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen wird durch eine Beitrags- und Finanzordnung geregelt. Sie wird als Bestandteil dieser Satzung auf Antrag des Bundesvorstandes vom Bundesmittelstandstag beschlossen.
§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsmäßigen Bestimmungen teilzunehmen.
(2) Zum Delegierten der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ in allen Organen und Gremien der CDU bzw. der CSU und der Europäischen Volkspartei (EVP) kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU bzw. der CSU ist.
(3) Mindestens die Vorsitzenden der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ auf allen Ebenen sowie auf Landes- und Bundesebene sämtliche Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der CDU bzw. der CSU sein.
§ 9 Organisationsstufen
(1) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ hat folgende Organisationsstufen:
a) den Bundesverband,
b) die Landesverbände,
c) die Kreisverbände.
d) Der Bundesvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Bundesvorsitzenden und des Hauptgeschäftsführers über Errichtung, Tätigkeitsgebiet, Bezeichnung und organisatorische Zuordnung der Auslandsverbände der MIT. Er koordiniert soweit erforderlich, die Zusammenarbeit der Auslandsverbände untereinander sowie mit der Bundes-MIT. Die Satzungen der Auslandsverbände und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesvorstand. Auslandsverbände haben im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Kreisverband.
(2) Weitere Organisationsstufen, insbesondere Bezirksverbände und Stadt- bzw. Gemeindeverbände, können durch Satzung der Landesverbände entsprechend den Organisationsstrukturen der CDU bzw. der CSU gebildet werden.
§ 10 Bundesverband
(1) Im Bundesverband sind die Landesverbände und die ihnen entsprechende Arbeitsgemeinschaft der CSU zusammengeschlossen.
(2) Dem Bundesverband obliegt unter anderem die Koordinierung der Aufgaben und Arbeiten der Landesverbände und der ihnen entsprechenden Arbeitsgemeinschaft der CSU sowie die Durchsetzung der in § 3 genannten Ziele auf Bundesebene.
(3) Dem Bundesverband ist nach jeder Vorstandswahl auf allen Gliederungsebenen unverzüglich – spätestens innerhalb der vier darauffolgenden Wochen – eine Übersicht der neu gewählten Vorstandsmitglieder mit Funktionen zu übermitteln.
§ 11 Landesverbände
(1) Die Landesverbände sind die Organisationen der Mittelstands- und Wirtschaftsunion des jeweiligen Bundeslandes; die Arbeitsgemeinschaft Mittelstands-Union der CSU ist eine eigenständige Institution auf Landesebene.
(2) Die Landesverbände und die Mittelstands-Union der CSU koordinieren die Aufgaben und Arbeiten der ihnen jeweils nachgeordneten Organisationsstufen und Arbeitsgemeinschaften sowie die Durchsetzung der in § 3 dieser Satzung genannten Ziele auf Landesebene.
§ 12 Kreisverbände
(1) Die Landesverbände gliedern sich in Kreisverbände in den Grenzen eines Verwaltungskreises oder eines Gebietes mit mindestens einem eigenen CDU-Kreisverband. Die Bildung und Abgrenzung eines Kreisverbandes ist Aufgabe des jeweils zuständigen Landesverbandes. Die Mittelstands-Union der CSU trifft für ihren Tätigkeitsbereich die entsprechenden Regelungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
(2) Den Kreisverbänden obliegt insbesondere die Werbung, Aufnahme und Unterrichtung von Mitgliedern und die Aktivierung der politischen Willensbildung.
(3) Die Kreisverbände können durch Kreisvorstandsbeschluss zur Durchführung ihrer Aufgaben Stadt- bzw. Gemeindeverbände errichten, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies erforderlich erscheinen lassen.
§ 13 Deutschlandrat
(1) Der Bundesverband kann ein Netzwerk „Deutschlandrat“ unterhalten, dem Mitglieder und Unterstützer der MIT angehören können. Die Mehrheit der Mitglieder des Deutschlandrates muss Mitglied der MIT sein. Auch wenn sie keine MIT-Mitglieder sind, dürfen die Mitglieder des Deutschlandrats keiner mit der CDU oder CSU konkurrierenden Partei angehören.
(2) Dem Deutschlandrat sollen Führungspersönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft angehören, die die MIT inhaltlich und finanziell unterstützen wollen.
(3) Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Deutschlandrats entscheidet das Präsidium.
§ 14 Arbeitsgremien
(1) Der Bundesvorstand kann für die Dauer seiner Wahlperiode zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen und andere Arbeitsgremien, insbesondere für politische Fachfragen, berufen. Das Nähere regelt er durch Beschluss.
(2) Für die Landes-, Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Gemeindeverbände gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 15 Organe des Bundesverbandes
Organe des Bundesverbandes sind:
a) der Bundesmittelstandstag,
b) der Bundesvorstand.
§ 16 Bundesmittelstandstag/Mitgliederdatei
(1) Der Bundesmittelstandstag ist das höchste Organ der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“.
Er setzt sich zusammen aus:
a) den gewählten stimmberechtigten Delegierten der Landesverbände der Mittelstands- und Wirtschaftsunion, der MIT-Auslandsverbände und der Arbeitsgemeinschaft Mittelstands-Union der CSU(§ 11 Abs. 1),
b) den Mitgliedern des Bundesvorstandes, deren Stimmrecht jeweils bis zum Ende des Bundesmittelstandstages währt, auf der eine Neuwahl des Bundesvorstandes stattfindet,
c) den Delegierten der Auslandsverbände
(2) Die Gesamtzahl der gewählten stimmberechtigten Delegierten zum Bundesmittelstandstag beträgt 450.
a) Davon entsenden die Landesverbände insgesamt 394 Delegierte mit folgender Maßgabe:
Die MIT-Landesverbände entsenden je Bundesland 3 Delegierte (Grundmandate). Die weiteren 349 Delegierten werden von den Landesverbänden in den Bundesländern im Verhältnis der Mitgliederstärke der einzelnen Landesverbände nach d’Hondt entsandt.
b) Die Arbeitsgemeinschaft Mittelstands-Union der CSU entsendet 56 Delegierte.
(3) Die vom Bundesvorstand anerkannten Auslandsverbände entsenden ungeachtet ihrer Mitgliederzahl zusätzlich zu der in Abs. 2 festgelegten Gesamtzahl der Delegierten jeweils einen Delegierten zum Bundesmittelstandstag. Die Delegierten der Auslandsverbände müssen alle zwei Jahre durch den jeweiligen Verband gewählt werden.
(4) Der Stichtag zum Nachweis der Mitgliederzahl ist jeweils das Ende des vorletzten, dem Bundesmittelstandstag vorausgehenden Quartals.
(5) Der Nachweis des Mitgliederbestandes für die Berechnung nach Abs. 2 a) erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederdatei (ZMD) der CDU. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind unverzüglich der Stelle zu melden, die die Daten in die ZMD der CDU einpflegt.
(6) Die Delegierten zum Bundesmittelstandstag können ihr Stimmrecht nur dann ausüben, wenn ihr jeweiliger Landesverband/ihre Arbeitsgemeinschaft in dem dem Bundesmittelstandstag vorausgegangenen Rechnungsjahr den in Rechnung gestellten Bundesanteil entsprechend § 1 Abs. 3 der Beitrags- und Finanzordnung der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ entrichtet hat.
(7) Der Bundesmittelstandstag findet mindestens einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
statt. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von mindestens der Hälfte aller Landesverbände muss er innerhalb von 3 Monaten einberufen werden. Der gemeinsame Antrag ist beim Bundesvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich einzureichen.
§ 17 Aufgaben des Bundesmittelstandstags
(1) Der Bundesmittelstandstag beschließt über die grundsätzlichen Aufgaben, Themen, Leitlinien und Ziele der Politik der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“.
(2) Der Bundesmittelstandstag beschließt mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten über Annahme und Änderung der Satzung sowie der Beitrags- und Finanzordnung. Eine Beschlussfassung über alle Satzungsänderungen findet nur statt, wenn Änderungsanträge in der Tagesordnung angekündigt werden.
(3) Der Bundesmittelstandstag nimmt die Geschäftsberichte und Prüfungsberichte entgegen
und erteilt Entlastung. Er nimmt den Bericht des Bundesvorstandes entgegen und fasst hierüber Beschluss.
(4) Der Bundesmittelstandstag wählt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den oder die Ehrenvorsitzenden der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ auf Lebenszeit sowie die Mitglieder des Bundesvorstandes (mit Ausnahme des Hauptgeschäftsführers und des PKM-Vertreters) und 2 Rechnungsprüfer mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr.
§ 18 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem/den Ehrenvorsitzenden,
b) dem Bundesvorsitzenden,
c) den 6 Stellvertretenden Bundesvorsitzenden, von denen einer auf alleinigen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Mittelstands-Union der CSU gewählt wird,
d) einem vom Parlamentskreis Mittelstand der CDU/CSU Bundestagsfraktion (PKM) zu benennenden Vertreter,
e) dem Bundesschatzmeister,
f) dem Hauptgeschäftsführer,
g) dem Mitgliederbeauftragten,
h) 35 weiteren Mitgliedern.
(2) Die Vorsitzenden und Geschäftsführer der Landesverbände der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ und der Mittelstandsunion der CSU nehmen an allen Sitzungen des Bundesvorstandes beratend teil, sofern sie nicht ohnehin gewählte Bundesvorstandsmitglieder sind.
(3) Darüber hinaus kann der Bundesvorstand Gastmitglieder berufen, die an den Sitzungen beratend teilnehmen können.
(4) Sitzungen des Bundesvorstands können auch im Wege einer Telefonkonferenz, Videokonferenz oder elektronischen Chat-/Videokonferenz stattfinden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands dem Verfahren zustimmen und die Beschlüsse in diesen Sitzungen mindestens mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst werden.
(5) In besonderen Fällen kann der Bundesvorstand auch Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands dem Verfahren zustimmen und mindestens zwei Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
§ 19 Hauptgeschäftsführer
(1) Der Bundesvorstand wählt auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden den Hauptgeschäftsführer der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ und ernennt ihn im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der CDU.
(2) Der Hauptgeschäftsführer kann – sofern eine vom Präsidium erlassene Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Hauptgeschäftsführers nichts anderes bestimmt – alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm vom Präsidium zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB). Im Zweifel gelten die Regelungen des GmbH-Gesetzes für Geschäftsführer analog.
(3) An den Sitzungen des Bundesvorstands und des Präsidiums nimmt der Hauptgeschäftsführer beratend teil.
(4) Er hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe aller Gebietsverbände teilzunehmen; er muss jederzeit gehört werden.
§ 20 Präsidium
(1) Die in § 18 Abs. 1 Buchst. a) bis f) genannten Mitglieder des Bundesvorstandes sowie 3 weitere Mitglieder, die der Bundesvorstand geheim aus seiner Mitte wählt, bilden das Präsidium der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“.
(2) Die ins Präsidium gewählten Beisitzer können mit besonderen Aufgaben betraut werden.
(3) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse des Bundesvorstandes vor und führt sie aus. Ihm obliegt insbesondere die Erledigung der laufenden und dringlichen Geschäfte des Bundesvorstandes.
(4) Das Präsidium überwacht und überprüft die Tätigkeit des Hauptgeschäftsführers. Es erlässt eine Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Hauptgeschäftsführers und überwacht deren Einhaltung.
(5) Sitzungen des Präsidiums können auch im Wege einer Telefonkonferenz, Videokonferenz oder elektronischen Chat-/Videokonferenz stattfinden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Präsidiums dem Verfahren zustimmen und die Beschlüsse in diesen Sitzungen mindestens mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder gefasst werden.
(6) In besonderen Fällen kann das Präsidium auch Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Präsidiums dem Verfahren zustimmen und mindestens zwei Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
(7) Die Aufgaben des Bundesschatzmeisters werden im Einzelnen in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
§ 21 Aufgaben des Bundesvorstandes/Vertretung
(1) Der Bundesvorstand leitet die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“. Ihm obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Bundesmittelstandstags.
Im Übrigen ist er für die Erledigung aller politischen und organisatorischen Aufgaben des Bundesverbandes zuständig und verantwortlich, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Er beschließt den Etat, den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht. Der Bundesvorstand gibt zu jedem Bundesmittelstandstag einen Bericht ab. Der Bundesvorstand unterbreitet Vorschläge für Kandidaturen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament.
(2) Der Bundesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Bundesvorsitzenden und den Hauptgeschäftsführer vertreten. Sie können im Verhinderungsfall jeweils durch einen stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder den Bundesschatzmeister vertreten werden. Personenidentität der Vertreter ist unzulässig.
§ 22 Eingriffsrechte übergeordneter Verbände
Erfüllen Gliederungen die ihnen nach den Satzungen obliegenden Pflichten und Aufgaben der fristgemäßen Vorstandswahlen nicht, so kann der Vorstand der nächsthöheren Ebene die Aufgabe der Einberufung und Durchführung einer Wahlversammlung übernehmen. Zuvor muss er den Vorsitzenden der Gliederung schriftlich oder elektronisch (z. B. per Email) mit einer Fristsetzung von mindestens zwei Wochen aufgefordert haben, zu einer Wahlversammlung einzuladen. Erfolgt die Einladung in dieser Frist nicht, wird der Vorstand der nächst höheren Ebene Herr des Verfahrens. Sollte eine Neuwahl nicht ordnungsgemäß zustande kommen, kann der Vorstand der nächsthöheren Ebene einen Beauftragten einsetzen, der die Geschäfte der Gliederung bis zur Wahl eines neuen Vorstands übernehmen soll. Der Beauftragte sollte möglichst Mitglied in der betreffenden Gliederung sein.
§ 23 Verfügungen über das Vermögen und Haftung für Verbindlichkeiten
(1) Der Bundesvorstand und das Präsidium dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
(2) Im Innenverhältnis haftet der Bundesverband für Verbindlichkeiten einer nachgeordneten Organisationsstufe oder ihrer Arbeitsgemeinschaften nur dann, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zuvor zugestimmt hat.
(3) Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haften gegenüber dem Bundesverband im Innenverhältnis, wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages oder einer gesetzlich sonst zuständigen Stelle gegen den Bundesverband oder gegen die CDU bzw. CSU ergriffen werden und sich dieses zu Lasten des Bundesverbandes auswirkt. Der Bundesverband kann seine Schadenersatzansprüche mit Forderungen der vorgenannten Gebietsverbände verrechnen. Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes vom Bundesverband schuldhaft verursacht, so haftet er gegenüber den Landesverbänden und den ihnen nachgeordneten Gebietsverbänden für den daraus entstehenden Schaden.
§ 24 Geltung der Satzungen von CDU und CSU
(1) Zur Ergänzung dieser Satzung sind die Vorschriften des Statuts der CDU vom 27. April 1960 und der Satzung der CSU vom 13. Juli 1974 in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie das sonstige Satzungsrecht der CDU auf Bundesebene und für die Arbeitsgemeinschaft Mittelstands-Union der CSU das Satzungsrecht der CSU entsprechend anzuwenden. In Zweifelsfällen haben die Bestimmungen des Statuts der CDU bzw. der Satzung der CSU Vorrang.
(2) Für Abstimmungen und Wahlen in der MIT werden die in den §§ 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Verfahrungsordnung der CDU Deutschlands niedergelegten Verfahrensvorschriften angewandt, um auch elektronische Verfahren zu ermöglichen.
(3) Die Satzungen der nachgeordneten Organisationsstufen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 25 Auflösung
Der Beschluss über die Auflösung der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Bundesmittelstandstages. Im Falle der Auflösung fließt das verbleibende Vermögen entsprechend dem Beitragsaufkommen an die CDU bzw. CSU.
§ 26 Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ ist Rechtsnachfolgerin der Bundes-Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU und übernimmt unmittelbar deren Rechte und Verpflichtungen. Gleiches gilt für die jeweiligen Landes-, Bezirks- und Kreisvereinigungen.
(2) Die Amtszeiten der Vorstände aller Organisationsstufen der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ beginnen mit dem Ende der Delegierten- oder Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl des jeweiligen Vorstandes stattgefunden hat.
(3) Alle Ämter und Funktionen in der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ stehen ohne Rücksicht auf die jeweilige sprachliche Bezeichnung Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
(4) Der Name „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ tritt am Tag nach dem Beschluss in Kraft. Für eine Übergangszeit bis 31.12.2021 kann der bisherige Name („Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ bzw. „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU“) auf bereits vor der Namensänderung hergestellten Briefköpfen, Werbematerialien, Stimmzetteln und Publikationen des Bundesverbandes und aller Gliederungen weiterverwendet werden.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der 39. Bundesdelegiertenversammlung der Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU am 31. März 1995 in Hannover beschlossen und zuletzt durch den 14. Bundesmittelstandstag der Mittelstands- und Wirtschaftsunion am 27. und 28. September 2019 in Kassel geändert worden und tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Parteigremien in Kraft.
Geschäftsordnung
Beschlossen durch die 6. Bundesdelegiertenversammlung am 17. und 18. Oktober 2003 in Köln, geändert durch Bundesdelegiertenversammlungen/Bundesmittelstandstage am 16. und 17. November 2007 in Bremen, am 13. und 14. November 2015 in Dresden und am 1. und 2. September 2017 in Nürnberg, am 27. September 2019 in Kassel.
Teil I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 (Geltungsbereich)
Die nachstehende Geschäftsordnung der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (GO-MIT) gilt für den Bundesverband. Sie ist Bestandteil der Satzung der MIT.
Teil II: Bundesmittelstandstag (BMT) der MIT
§ 2 (Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung)
Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung des BMT bestimmt der Bundesvorstand im Rahmen der Satzung der MIT.
§ 3 (Einberufung)
Die Einberufung erfolgt für den Bundesvorstand durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.
§ 4 (Terminbekanntgabe, Form und Frist der Einberufung)
(1) Der Termin eines ordentlichen BMT wird in der Regel spätestens zwei Monate vorher den Landesverbänden und den ordentlichen Delegierten bekannt gegeben.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen; Fristabkürzung bis auf eine Woche ist in begründeten Dringlichkeitsfällen zulässig. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einberufung bzw. bei elektronischem Versand mit dem Versanddatum.
§ 5 (Antragsfrist und Antragsversand)
(1) Anträge sind dem Bundesvorstand schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. Sie müssen spätestens vier Wochen vor dem BMT bei der MIT-Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein.
(2) Fristgemäß eingegangene Anträge sowie Anträge des Bundesvorstandes sollen den Delegierten zwei Wochen vor Beginn des BMT zugesandt werden, müssen aber in jedem Falle auf dem BMT als Drucksache vorliegen.
(3) Anträge des Bundesvorstandes sollen in der Regel den MIT-Landes- und Kreisverbänden mindestens zwei Monate vor Beginn des BMT zugesandt werden.
§ 6 (Antragsrechte)
(1) Antragsberechtigt zum BMT sind:
1. der Bundesvorstand der MIT,
2. die jeweiligen Vorstände der MIT-Landesverbände,
3. die jeweiligen Vorstände der MIT-Bezirksverbände,
4. die jeweiligen Vorstände der MIT-Kreisverbände sowie die MIT-Auslandsverbände,
5. die Kommissionen der MIT.
6. Mitglieder in einem Online-Verfahren, sofern sie ein Quorum von 10 Prozent der Gesamtmitgliederzahl erreichen.
(2) Initiativanträge auf dem Bundesmittelstandstag können nur zu aktuellen, bei Antragschluss noch nicht vorhersehbaren politischen Fragestellungen und Sachverhalten mit Unterzeichnung durch mindestens 30 Delegierte eingebracht werden.
Die Anträge sind handschriftlich von den Antragstellern zu unterzeichnen und im Tagungsbüro (Sekretariat des Tagungspräsidiums) einzureichen.
(3) Geschäftsordnungsanträge auf dem BMT können mündlich stellen:
1. jeder stimmberechtigte Delegierte
2. die Antragskommission
3. der Bundesvorstand
(4) Kandidatenvorschläge für eine Wahl auf dem BMT können innerhalb einer vom Bundesvorstand zu bestimmenden Frist nur die in Abs. 1 genannten Antragsberechtigten schriftlich oder elektronisch einreichen. Darüber hinaus können auf dem BMT Delegierte Kandidatenvorschläge gemäß § 12 Abs. 4 einreichen.
§ 7 (Öffentlichkeit und deren Ausschluss)
Der BMT tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Delegierten oder auf Antrag des Bundesvorstandes können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten bis zum Abschluss dieser Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. Die Debatte und Abstimmung über diesen Antrag ist öffentlich zu führen.
§ 8 (Eröffnung, Wahl des Tagungspräsidiums)
(1) Den BMT eröffnet der Bundesvorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung wird von dem BMT ein Tagungspräsidium gewählt. Umfang und Zusammensetzung des Tagungspräsidiums bestimmt der BMT selbst. Die Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen.
§ 9 (Tagesordnung)
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist diese von dem BMT zu genehmigen.
(2) Ein Antrag auf Ergänzung oder Verkürzung der Tagesordnung muss vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.
§ 10 (Mandatsprüfungskommission, Stimmzählkommission, Antragskommission)
(1) Auf Vorschlag des Bundesvorstandes wählt der BMT eine Mandatsprüfungskommission die
1. die Meldung der Delegierten und Ersatzdelegierten gemäß § 16 der Satzung der MIT überprüft,
2. aufgrund der Unterlagen des Tagungsbüros die Anwesenheit der Delegierten fortlaufend feststellt und
3. dem BMT einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet, wenn über die Anfechtung einer Delegiertenwahl von den Parteigerichten noch nicht abschließend entschieden wurde.
(2) Auf Vorschlag des Bundesvorstandes bestellt der BMT eine Stimmzählkommission, die bei allen schriftlichen, insbesondere geheimen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt und das Ergebnis feststellt.
(3) Der Bundesvorstand bestellt eine Antragskommission, die alle vorliegenden Anträge berät und dem BMT Empfehlungen für die Behandlung der Anträge gibt. Die Antragskommission ist berechtigt, Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu Anträgen, die dem BMT vorliegen, zu stellen. Sie kann auch mehrere vorliegende Anträge zum gleichen Gegenstand in einem eigenen Antrag zusammenfassen.
Der BMT kann die vom Bundesvorstand bestellte Antragskommission um weitere Mitglieder ergänzen.
§ 11 (Wahl der Kommissionen)
Die Mandatsprüfungskommission, die Stimmzählkommission und die Antragskommission können, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, offen durch Handzeichen gewählt werden.
§ 12 (Feststellung von Mehrheiten bei Wahlen und Abstimmungen, Form und Frist für Kandidatenvorschläge)
(1) Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Zu einer Stichwahl stehen jeweils so viele der nichtgewählten Kandidaten mit den nächstniedrigeren Stimmzahlen zur Wahl an, wie sie dem Eineinhalbfachen der Zahl der noch nicht besetzten Sitze im Bundesvorstand entsprechen. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmzahlen zwei oder mehrere Kandidaten mit gleichvielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl einbezogen.
(3) Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als noch Sitze im Bundesvorstand zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt.
(4) Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes können nur schriftlich oder elektronisch gemacht werden. Die Kandidatenvorschläge müssen beim Tagungspräsidenten des BMT abgegeben werden.
(5) Meldefristen für Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes können von dem BMT auf Vorschlag des Tagungspräsidiums beschlossen werden.
§ 13 (Rechte des Tagungspräsidiums)
Dem amtierenden Tagungspräsidenten steht das Hausrecht im Sitzungssaal zu. Er wahrt die Ordnung, eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung. Das Tagungspräsidium hat beratende Stimme in allen Gremien der Tagung.
§ 14 (Wortmeldungen und Schluss der Beratungen)
(1) Der amtierende Tagungspräsident ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Bundesvorstandes und der Antragskommission ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der amtierende Tagungspräsident die Beratung für geschlossen.
(2) Wortmeldungen erfolgen schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Themas und sind in die Rednerliste aufzunehmen.
(3) Der BMT kann die Beratung abbrechen oder schließen. Der Beschluss erfolgt auf Antrag mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
§ 15 (Behandlung der Anträge)
Alle Anträge werden, sobald sie vom amtierenden Tagungspräsidenten zur Beratung aufgerufen sind, zunächst begründet. Dabei kann die Antragskommission vorschlagen, dass mehrere Anträge gemeinsam behandelt, begründet, beraten und abgestimmt werden.
§ 16 (Rederecht)
Redeberechtigt auf dem BMT sind alle stimmberechtigten Delegierten, die Mitglieder der Antragskommission und die Mitglieder des Bundesvorstandes. In Ausnahmefällen kann das Präsidium auch Gästen das Wort erteilen.
§ 17 (Bündelung von Wortmeldungen)
Bei Wortmeldungen zu verschiedenen Themen kann der amtierende Tagungspräsident die Wortmeldungen entsprechend zusammenfassen, aber nur jeweils in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
§ 18 (Begrenzung von Rednerzahl und Redezeit)
(1) Der amtierende Tagungspräsident kann die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, indem er die Zahl der Redner begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebenso viele Sprecher für wie gegen einen Antrag zu Wort kommen.
(2) Auch bei einer Begrenzung der Zahl der jeweiligen Redner ist dem Bundesvorsitzenden bzw. einem von diesem beauftragten Mitglied des Bundesvorstandes und dem jeweiligen Sprecher der Antragskommission jederzeit das Wort zu geben.
(3) Die Redezeit kann vom amtierenden Tagungspräsidenten bis auf drei Minuten begrenzt werden. Bei einer allgemeinen Begrenzung der Redezeit kann der amtierende Tagungspräsident für grundsätzliche Ausführungen zu geschlossenen Sachgebieten eine Redezeit bis zum Doppelten der allgemeinen Redezeit zulassen.
§ 19 (Ausführungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung)
(1) Zur Geschäftsordnung erteilt der amtierende Tagungspräsident regelmäßig nur zur Rede und Gegenrede das Wort. Die Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(2) Zur persönlichen Bemerkung darf der amtierende Tagungspräsident erst am Schluss der Beratung das Wort erteilen.
(3) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:
1. auf Begrenzung der Redezeit,
2. auf Schluss der Debatte,
3. auf Schluss der Rednerliste,
4. auf Übergang zur Tagesordnung,
5. auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
6. auf Verweisung an den Bundesvorstand, eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Kommission,
7. auf Schluss der Sitzung.
(4) Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner dafür und dagegen zu hören.
§ 20 (Reihenfolge der Sachabstimmungen)
Über die Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
1. Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazu gehörenden Anträge entfallen,
2. Änderungs- und Ergänzungsanträge.
3. Hauptanträge.
§ 21 (Verweisung zur Sache und Ausschluss von Sitzungsteilnehmern)
Der amtierende Tagungspräsident kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Sitzungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzten, zur Ordnung rufen, sie notfalls von den weiteren Sitzungen ausschließen.
§ 22 (Entzug des Wortes)
Der amtierende Tagungspräsident kann Rednern, die in derselben Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zweimal zur Ordnung gerufen wurden, das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so kann er es zum gleichen Beratungsgegenstand nicht wieder erhalten.
§ 23 (Sitzungsunterbrechung)
Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratungen in Frage stellt, so kann der amtierende Tagungspräsident die Sitzung unterbrechen.
§ 24 (Sitzungsniederschrift, Beschlussprotokoll und Beurkundung der Beschlüsse)
Über den Ablauf des BMT ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse des BMT sind wörtlich zu protokollieren und außerdem von dem amtierenden Tagungspräsidenten zu beurkunden. Die Bundesgeschäftsstelle stellt den Protokollführer.
§ 25 (Vollzug der Beschlüsse)
Der Vollzug der Beschlüsse des BMT und die Überwachung ihrer Durchführung obliegen dem Bundesvorstand.
§ 26 (Geltung des Statuts bzw. der Geschäftsordnung der CDU)
Bei Streitfällen oder Unklarheiten, die sich aus der Geschäftsordnung ergeben, gelten die Bestimmungen des Statuts bzw. der Geschäftsordnung der CDU.
§ 27 (Inkrafttreten)
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung am 17./18. Oktober 2003 in Kraft.
Beitrags- und Finanzordnung der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ (MIT)
Beitrags- und Finanzordnung der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“, beschlossen von der 12. Bundesdelegiertenversammlung (Bundesmittelstandstag) am 13. und 14. November 2015 in Dresden, geändert durch den 13. Bundesmittelstandstag am 1. und 2. September in Nürnberg.
§ 1 Finanzierung der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“
(1) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ finanziert ihre politische Arbeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und anderen Einnahmen.
(2) Jedes Mitglied der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ ist gemäß § 8 der Satzung der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet.
(3) Die Bundesumlage beträgt 30 Euro pro Mitglied und Jahr; bei unterjährigem Ein- oder Austritt wird zeitanteilig abgerechnet. Sonderregelungen von dieser Beitragsordnung können auf Vorschlag eines Landesverbandes vom Bundesvorstand getroffen werden. Sie sind zeitlich zu befristen.
(4) Für Auslandsverbände beschließt der Bundesvorstand die Höhe des Beitrages und die Bundesumlage. §1 Abs. 3 der BFO gilt insofern für die Auslandsverbände nicht.
(5) Für die Annahme von Spenden gelten die gesetzlichen Bestimmungen und §§ 5 – 8 der Finanz- und Beitragsordnung der CDU.
§ 2 Etatvollzug und Finanzwirtschaft
(1) Die Finanzwirtschaft des Bundesverbands hat den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltführung zu folgen.
(2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr
(3) Die Ausgaben sollen die Einnahmen eines Rechnungsjahres nicht überschreiten. Der Bundesvorstand ist verpflichtet, bei ausgabenwirksamen Beschlüssen auch über die Deckung der Ausgaben zu beschließen.
(4) Der Vollzug der im Etat vorgesehenen Ausgaben obliegt dem Hauptgeschäftsführer. Soweit die Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsunion und diese Beitrags- und Finanzordnung nichts anderes bestimmen, führt der Hauptgeschäftsführer auch die finanziellen Geschäfte des Bundesverbandes im Rahmen einer vom Bundesvorstand auf Vorschlag des Haushaltsausschusses zu erlassenden Finanzgeschäftsordnung. In ihr sind insbesondere auch Auftragsvergabe und Zeichnungsberechtigung der Bundesgeschäftsstelle zu regeln, wobei die diesbezüglichen Regelungen des Statuts der CDU zu beachten sind.
(5) Der Hauptgeschäftsführer ist mit vorheriger Einwilligung des Bundesschatzmeisters berechtigt, zur Finanzierung der planmäßigen Ausgaben innerhalb eines Rechnungsjahres Kassenkredite aufzunehmen. Diese sind spätestens bis zum Ende des Rechnungsjahres, in dem sie aufgenommen worden sind, zurückzuzahlen. Alle übrigen Kreditaufnahmen – gleich aus welchem Grund – bedürfen der vorherigen Einwilligung durch den Bundesvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit.
(6) Die vom Bundesvorstand zu erlassende Finanzgeschäftsordnung kann für Rechtsgeschäfte und Ausgaben, die bestimmte Beträge überschreiten, sowie für Dienst-, Werk- und Arbeitsverträge, die eine bestimmte Honorar- oder Gehaltssumme überschreiten, die Zustimmung des Haushaltsausschusses oder des Bundesschatzmeisters vorschreiben.
§ 3 Haushaltsausschuss
(1) Der Haushaltsausschuss besteht aus dem Bundesschatzmeister als Vorsitzendem, vier weiteren Mitgliedern, die alle dem Bundesvorstand angehören müssen, sowie dem Hauptgeschäftsführer als beratendem Teilnehmer.
(2) Das Präsidium unterbreitet dem Bundesvorstand den Wahlvorschlag für die vier weiteren Mitglieder. Der Bundesvorsitzende darf dem Haushaltsausschuss nicht angehören. Die Wahl des Haushaltsausschusses erfolgt auf der 1. ordentlichen Sitzung des Bundesvorstandes nach seiner Konstituierung; der Wahlvorschlag des Präsidiums kann durch weitere Vorschläge aus der Mitte des Bundesvorstandes ergänzt werden.
(3) Die Sitzungen des Haushaltsausschusses können auch im Wege einer Telefon-/Video-/Online-Konferenz stattfinden.
§ 4 Aufstellung und Beschlussfassung über den Etat
(1) Alle Etats und – sofern vorgesehen – die mittelfristige Finanzplanung des Bundesverbands werden vom Haushaltsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesvorsitzenden aufgestellt und vom Bundesvorstand beschlossen. Der Etat ist gem. § 25, Abs. 3 der Beitrags- und Finanzordnung der CDU dem Bundesschatzmeister und dem Finanzbeauftragten der CDU vorzulegen. Die Landesschatzmeister sind zum geplanten Etat anzuhören. Deren Votum ist dem Bundesvorstand zur Kenntnis zu geben. Die Anhörung kann auch als Telefon-/Video-/Onlinekonferenz stattfinden.
(2) Der Beschluss des Bundesvorstandes über den ordentlichen Etat ist vor Beginn des Rechnungsjahres zu fassen. Gleichzeitig ist dem Bundesvorstand – sofern vorgesehen – die mittelfristige Finanzplanung zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Die Beschlüsse über einen ausgeglichenen Etat erfolgen mit einfacher Mehrheit. Sollte im Ausnahmefall die Ausgaben eines Etats die Einnahmen übersteigen (nicht ausgeglichener Etat), kann der Bundesvorstand diesen Etat nur mit 2/3 Mehrheit genehmigen.
(4) Die Deckung unabweisbarer zusätzlicher Ausgaben im Rahmen einer Position des jeweiligen ordentlichen oder besonderen Etats durch für eine andere Position desselben Etats vorgesehene Mittel bedarf grundsätzlich der vom Hauptgeschäftsführer oder Bundesschatzmeister zu beantragenden Zustimmung des Haushaltsausschusses. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, soweit sich das etatmäßige Gesamtergebnis nicht verändert. Sonstige während eines Haushaltsjahres gewünschte Änderungen des Etats bedürfen eines vorherigen erneuten Beschlusses des Bundesvorstandes (Nachtragsetat), wobei die vorstehenden Regelungen zum Etat sinngemäß anzuwenden sind.
§ 5 Bundesschatzmeister
(1) Der Bundesschatzmeister ist für die Beschaffung der finanziellen Mittel der Mittelstands- und Wirtschaftsunion mitverantwortlich, die für die politische und organisatorische Arbeit der MIT erforderlich sind.
(2) Der Bundesschatzmeister ist – gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer – für die rechtzeitige Vorbereitung der Etataufstellung durch den Haushaltsausschuss und für die Erstellung der finanziellen Rechenschaftsberichte verantwortlich.
(3) Der Bundesschatzmeister überwacht den Ausgabenvollzug durch den Hauptgeschäftsführer. Der Bundesschatzmeister ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Kassen, Konten und Buchführung des Bundesverbandes zu nehmen. Er ist bei allen Banken unterschrifts- und auskunftsberechtigt.
(4) Der Bundesschatzmeister erstattet einmal im Halbjahr – unabhängig von der Verabschiedung des Etats – dem Bundesvorstand Bericht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben und die Vermögenslage. Auf Anforderung des Präsidiums hat er jederzeit die Pflicht, über Einnahmen und Ausgaben des laufenden Etats sowie über den Vermögensstatus zu informieren.
(5) Für das abgelaufene Rechnungsjahr hat der Bundesschatzmeister einen Rechenschaftsbericht und eine Jahresbilanz zu erstellen und bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem Präsidium und Bundesvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Auf der Grundlage der Rechenschaftsberichte erstattet der Bundesschatzmeister einen Finanzbericht auf demjenigen Bundesmittelstandstag, auf dem Wahlen stattfinden.
§ 6 Vermögen des Bundesverbandes
(1) Der Bundesvorstand verfügt treuhänderisch über das Verbandsvermögen, soweit dieses nicht besonderen Vermögensträgern übertragen ist. Er kann insbesondere Verbandsvermögen an die besonderen Vermögensträger übertragen.
(2) Der treuhänderischen Verwaltung von Liegenschaften des Bundesverbandes sowie der Vertretung von deren Interessen in Grundstücksangelegenheiten dient ein Hausverein, der im Vereinsregister eingetragen ist. Er besteht aus den CDU-Mitgliedern des Präsidiums.
(3) Die Satzung des Hausvereins bedarf der Genehmigung durch den Bundesvorstand.
§ 7 Pflicht zur Rechenschaftslegung und Rechenschaftsbericht
(1) Für den Rechenschaftsbericht des Bundesverbandes gelten § 24 – 30 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) und § 3 Finanz- und Beitragsordnung der CDU, soweit diese auf den Bundesverband anwendbar sind.
(2) Der Bundesvorstand ist für die Rechenschaftslegung des Bundesverbandes verantwortlich. Der Rechenschaftsbericht wird nach Beratung im Bundesvorstand vom Bundesvorsitzenden, Bundesschatzmeister und Hauptgeschäftsführer unterschrieben. Diese versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben im Rechenschaftsbericht nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind.
(3) Die Rechnungslegung wird jährlich durch ein unabhängiges Wirtschaftsprüfungsbüro geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der dem für Finanzen des Bundesverbandes zuständigem Vorstandsmitglied (Bundesschatzmeister) zu übergeben ist. Dieser berichtet Präsidium und Bundesvorstand – bei Eilbedürftigkeit bzw. Nichterteilung eines uneingeschränkten Testats unverzüglich schriftlich – über das Prüfungsergebnis.
(4) Alle Rechnungsunterlagen sind entsprechend der Vorgaben des Parteien- und Steuerrechts bei der Bundesgeschäftsstelle der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Rechnungsjahres. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(5) Die Rechenschaftsberichte und die Etats der jeweiligen Landesverbände sind dem Bundesschatzmeister zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 8 Rechnungsprüfung
(1) Die Aufgabe zweier Rechnungsprüfer ist es, unter Hinzuziehung der Buchhaltungsunterlagen, des Rechenschaftsberichtes und des Prüfberichtes des Wirtschaftsprüfers das Finanzwesen der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ daraufhin zu überprüfen, ob Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung vorgenommen worden sind.
(2) Die Rechnungsprüfer haben vor der Abstimmung über die Entlastung des Bundesvorstandes ihren Prüfungsbericht dem Bundesmittelstandstag vorzutragen und votieren zur Entlastung des Bundesvorstandes.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Beitrags- und Finanzordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die 12. Bundesdelegiertenversammlung (Bundesmittelstandstag) der Mittelstands- und Wirtschaftsunion am 14. November 2015 in Kraft.
(2) Änderungen treten – vorbehaltlich der Genehmigungen durch die CDU-Bundespartei – jeweils mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
(3) Im Übrigen gelten ergänzend die Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung der CDU (FBO) in der jeweils geltenden Fassung.